Heizöllieferung: Abstellen von Tankwagen erleichtern

Das neue Jahr beginnt für den Mineralölhandel mit einer guten Nachricht. Eine Duldungsregelung erleichtert nun das Abstellen von mit Heizöl beladenen Tankanhängern während der Liefertour.

Das Problem: Mit der Neufassung der GGVSEB zum 04. März 2011 im BGBl. I S. 347 wurde unter anderem die Nummer 3.3 der Anlage 2 geändert, die für die Beförderung von Heizöl, leicht, in der Praxis erheblichen Wirbel verursachte.

War nach vorheriger Regelung noch das Abstellen von mit Heizöl, leicht, beladenen Anhängern bis zu einer Stunde abweichend von bestimmten Parkvorschriften erlaubt, ging das nun nicht mehr.

Das bedeutete, dass die Heizölhändler mit in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen geeignete Parkplätze zum Abstellen der Tankanhänger suchen müssen, die die Kriterien des Abschnitts 8.4.1 ADR entsprechen.

Dies hat bei den meisten Heizölhändlern zu Problemen geführt, da es bei einer Belieferung von Haushalten in kleineren Ortschaft fast unmöglich ist, einen mitgeführten Tankanhänger vor der Ortschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorgaben zum Parken abzustellen.

Kurios dabei: Die verschärften Parkvorschriften der Anlage 2 Nr. 3.3 der GGVSEB betreffen nur in Deutschland zugelassene Fahrzeuge. Neben den Problemen, die der Mineralölhandel mit der neuen Regelung hatte, war diese Schlechterstellung ein wesentliches Argument, mit dem die UNITI-Verbandsorganisation für eine Erleichterung der Vorschriften eintrat – mit Erfolg....


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