empfehlen drucken
13.04.2012, 16:21

Additivierungseinrichtungen an Tanks

In den zurückliegenden Jahren berichtete Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau schon oft über Additivierungseinrichtungen, insbesondere über die Initiative der UNITI, die Problematik im ADR zu regeln. Dieses Ziel ist nun endlich während der letzten Gemeinsamen Tagung in Bern vom 19. bis 23. März 2012 erreicht worden. An den wichtigen vorbereitenden Arbeiten in Bonn waren neun Vertreter aus fünf Ländern sowie die ECFD im Auftrag der UNITI beteiligt.

In den zurückliegenden Jahren berichtete Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau schon oft über Additivierungseinrichtungen, insbesondere über die Initiative der UNITI, die Problematik im ADR zu regeln. Dieses Ziel ist nun endlich während der letzten Gemeinsamen Tagung in Bern vom 19. bis 23. März 2012 erreicht worden. An den wichtigen vorbereitenden Arbeiten in Bonn waren neun Vertreter aus fünf Ländern (Belgien, Niederlande, Rumänien, Schweiz und Deutschland) sowie die ECFD (European Conference of Fuel Distributors) im Auftrag der UNITI beteiligt. Nachfolgend werden die Kerngedanken der Entscheidung der Gemeinsamen Tagung für das ADR 2015 zusammengefasst.

Bestandsschutz geregelt

Zunächst erfolgt die Einordnung von Additivierungseinrichtungen in die Begriffsbestimmungen des Kapitels 1.2 unter „Bedienungsausrüstung”. Außerdem wird für alle in Gebrauch befindlichen Additivierungseinrichtungen eine neue Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.3. hinzugefügt:

„1.6.3.x Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und nicht festverbundene Tanks, die für die Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 3475 und von Mineralölen, die unter UN 1268 oder UN 1863 klassifiziert sind, verwendet werden und mit Additivierungseinrichtungen versehen sind, die vor dem 1. Juli 2015 gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift (XYZ) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Jedoch soll den Anforderungen an die Prüfung, die Beschriftung, die Bezettelung, die Kennzeichnung und an die Eintragungen im Beförderungspapier entsprochen werden."

Die Übergangsvorschrift erlaubt, Additivierungseinrichtungen, die zurzeit im Gebrauch sind, bis zum Ende ihrer Lebenszeit weiter zu verwenden.

Neue Sondervorschrift

Die neuen Vorschriften zu Additivierungseinrichtungen selbst werden in einer allgemeinen Sondervorschrift geregelt – Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau berichtete bereits. Demzufolge wird bei den UN – Nummern UN 1202, 1203, 1223, 3475, 1268 und 1863 in Spalte (6) der Tabelle A in Kapitel 3.2 die neue Sondervorschrift (XYZ) hinzugefügt. Die Anzahl der UN-Nummern verdeutlicht, dass im Verlaufe des Antragsverfahrens von ECFD seit 2010 eine Vielzahl von gefährlichen Gütern, neben UN 1202 Heizöl, leicht, hinzugekommen sind. Diese weiteren UN-Nummern wurden in der Tank-Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung beraten und werden auch im Unterabschnitt 1.8.3.13 und Absatz 5.3.2.1.3 aufgeführt. Deshalb wurde entschieden, die Sondervorschrift zu den Einträgen der UN-Nummern von zu befördernden Mineralölen und nicht den Einträgen der UN-Nummern der Additive hinzuzufügen.

Die neue Sondervorschrift (XYZ) selbst in Abschnitt 3.3.1 erhält folgenden Wortlaut:

„Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und nicht festverbundene Tanks, die für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung verwendet werden, können mit Additivierungseinrichtungen ausgestattet sein.

Additivierungseinrichtungen:

  • sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummern UN 1202, UN 1993, Verpackungsgruppe II oder III, UN 3082 oder ungefährliche Güter während der Entleerung der Tanks ,
  • bestehen aus Elementen, wie Verbindungsleitungen, Ventilen, Pumpen, Absperrhähnen und Dosiereinrichtungen, die dauerhaft mit den Entleerungseinrichtungen der Bedienungsausrüstung des Tanks verbunden sind.
  • schließen Behälter ein, die:
    • Teil des Tankkörpers oder
    • dauerhaft außen am Tank oder Tankfahrzeug befestigt sind.

Alternativ können Additivierungseinrichtungen eine Anschlussmöglichkeit für abnehmbare Behälter aufweisen. In diesem Fall ist der abnehmbare Behälter kein Bestandteil der Additivierungseinrichtung.

Additivierungseinrichtungen sollen die nachfolgenden Anforderungen in Abhängigkeit von ihrer Konfiguration erfüllen:

(a) Konstruktionsanforderungen an die Behälter von Additivierungseinrichtungen:

(i) Als Teil des Tankkörpers müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen.

(ii) Falls die Behälter dauerhaft außen am Tank oder Tankfahrzeug befestigt sind, müssen sie folgende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen aus einem metallenen Werkstoff gefertigt sein, die folgende Mindestanforderungen bezüglich der Wanddicke erfüllen:

 

Werkstoff

Mindestwanddicke

  Rostfreie austenitische Stähle 2.5 mm
  Austenitischeferritische Stähle 3 mm
  Andere Stähle 3 mm
  Aluminiumlegierungen 4 mm
  Aluminium, 99.80 Prozent rein 6 mm

Die Schweißverbindungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.1.23 ausgeführt sein. Der Prüfdruck dieser Behälter muss mindestens 0,3 bar betragen.

(iii) Abnehmbare Behälter sind kein Bestandteil von Additivierungseinrichtungen. Abnehmbare Behälter, müssen metallene Verpackungen sein und mit den relevanten Anforderungen des Kapitels 6.1 übereinstimmen, falls sie für das betreffende Additiv anwendbar sind.

(b) Ergänzende Anforderungen für die Anwendung der Behälter und Additivierungseinrichtungen:

(i) Im Fall a) I sind keine ergänzenden Anforderungen erforderlich.

(ii) Im Fall a) II darf das Gesamtfassungsvermögen der Behälter 400 Liter je Fahrzeug nicht übersteigen.

(iii) Im Fall a) III findet der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Absatz 8.3.3 keine Anwendung. Die abnehmbaren Behälter dürfen nur während der Entleerung des Tanks an die Additivierungseinrichtung angeschlossen werden Während der Beförderung ist die Anschlusseinrichtung dicht zu verschließen und der Additivbehälter als Versandstück mitzuführen.

(c) Prüfanforderungen an Additivierungseinrichtungen

Die Bestimmungen des Unterabschnitts 6.8.2.4 müssen für Additivierungseinrichtungen angewendet werden. Jedoch sind im Fall a) II bei wiederkehrenden oder Zwischenprüfungen des Tanks die Behälter der Additivierungseinrichtung einer Dichtheitsprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens 0,3 bar zu unterziehen.

(d) Anforderungen an die Kennzeichnung und Bezettelung mit Gefahrzetteln und Großzetteln an Behältern von Additivierungseinrichtungen

(i) Im Fall a) I sind keine Kennzeichnungen und Bezettelungen in Abhängigkeit von dem Additiv erforderlich.

(ii) Im Fall a) II müssen die Behälter entsprechend den Absätzen 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt werden. Jedoch sind die Fahrzeugkennzeichnungen für den Tank in Übereinstimmung mit Kapitel 5.3 für den Tank-Inhalt und die Additive ausreichend.

(iii) Im Fall a) III nicht anwendbar.

(e) Anforderungen an das Beförderungspapier

Die allgemeinen Inhalte im Beförderungspapier können für die als Gefahrgut mitgeführten Additive auf die Angaben, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.4.1.1.1 (a) bis (d) und (k) erforderlich sind, beschränkt werden. Ergänzend muss im Beförderungspapier vermerkt werden: ,Sondervorschrift XYZ‘.

(f) Ergänzende Anforderungen an Tank und Fahrzeugzulassung

Additivierungseinrichtungen müssen in die Baumusterzulassung des Tanks in Übereinstimmung mit Unterabsatz 6.8.2.3 eingeschlossen sein.

Bem.: Für den Fall das Tanks nachträglich mit Additivierungseinrichtungen ausgestattet werden sollen, also die Additivierungseinrichtung nicht in die ursprüngliche Baumusterprüfung des Tanks eingeschlossen war, siehe 6.8.2.3.4.

Im Abschnitt 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung gemäß Kapitel 9.1 soll ein Verweis auf die Additivierungseinrichtung aufgenommen werden.”

Im weiteren Verfahren wird nun die Entscheidung der Gemeinsamen Tagung zur Beschlussfassung für das ADR 2015 der Arbeitsgruppe WP.15 bei UNECE vorgelegt. Dies ist notwendig, weil die neue Vorschrift sich nur im ADR und nicht im RID (Eisenbahn) und ADN (Binnenschiffsverkehr) niederschlagen wird. Es handelt sich dabei um einen formalen Akt, der aber juristisch notwendig ist. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Abschließend ist zu bemerken, dass es zu dem zitierten Wortlaut noch keinen konsolidierten deutschen Text gibt, da die internationale Entscheidung in englischer Sprache erfolgt ist. Es handelt sich also um eine Fassung des Autors aufgrund der englischen Texte. In den nächsten Ausgaben wird Brennstoffspiegel und Mineralölrund schau die Umsetzung dieser neuen Vorschriften begleiten und Hinweise für die Praxis geben, denn im Vorfeld des ADR 2015 könnte auch eine multilaterale Vereinbarung zur „Vorabanwendung“ der Regelungen geschlossen werden.


Hinweis:

Als registrierter Abonnent haben Sie Zugriff auf alle Fachartikel, die älter als 3 Monate sind. Bitte loggen Sie sich hier ein. Das PDF-Dokument zum Artikel können Sie in unserem Shop erwerben. Alternativ finden Sie diesen Artikel in unserer Print-Ausgabe. Ein unverbindliches Probe-Abo können Sie hier bestellen.

«zurück