Gut haben es Brennstoffhändler, wo der Chef noch selbst lenkt - sprich den Verkehr - und seine Fahrzeuge plant und überwacht, oder die nur im Werkverkehr unterwegs sind. Denn die benötigen keinen Verkehrsleiter. Für alle anderen gewerblichen Gütertransporteure wird es ab 4. Dezember dieses Jahres ernst. Ein Verkehrsleiter muss her – so will es die EU mit ihrer Verordnung Nummer 1071/2009. Doch wer ist dazu berufen bzw. wen kann man dazu berufen?
Wer im Besitz einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist, hat bereits einen Geschäftsführer bzw. zur Führung der Geschäfte Bestellten, der im Besitz der fachlichen Eignung ist. Zudem musste bislang auch die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Für diese Unternehmen werden sich keine Änderungen ergeben, vorausgesetzt, die „bestellte Person“ ist nicht für mehr als vier Unternehmen mit insgesamt 50 LKW tätig. Aus dem Geschäftsführer wird dann der Verkehrsleiter.
Zu klären wäre, welche neuen Aufgaben er hat. Er muss die „Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten“, so der Bundesverband Fuhrparkmanagement. Demnach kann der Unternehmer selbst, einer seiner Mitarbeiter oder ein Externer Verkehrsleiter sein. Er ist verantwortlich für alle fahrzeugbezogenen Dienstleistungen wie Wartung und Instandhaltung, Beförderungsverträge und -dokumente, Rechnungsführung, Ladungszuweisungen und Sicherheitsprüfungen.
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